RECHT
AUF ANONYMITÄT
§5 Telemediengesetz
gilt für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen
Entgelt angebotene Telemedien…….
….also nicht für
mich!
Ich betreibe dieses
Blog nicht aus gewerblichen Gründen mit kommerziellen Absichten, sondern aus privatem
Interesse.
Aufgrund etlicher Präzedenzfälle von Datenleaks, Stalking, Standortdatenhandel, Adresshandel, Scam, Spam und Schlimmerem berufe ich mich
hiermit auf ein Recht auf Anonymität als Grundrecht auf
sichere Privatsphäre nach dem ehemaligen
https://dejure.org/gesetze/TDG/6.html
, jetzt
https://dejure.org/gesetze/TMG/6.html und DSGVO, Art. 2 https://dejure.org/gesetze/DSGVO/2.html . Das Recht auf Privatsphäre ist in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Artikel 8) , der Europäischen Charta der Grundrechte (Artikel 7) und im Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz verankert.
Daher nenne ich hier
jetzt keine Adresse.
In Zeiten von Vorratsdatenspeicherung werden Serverlogs und Hardwareadressen gespeichert. Bestimmte Behörden und technisch versierte Leute
wissen trotz aufwändiger Anonymisierungsmassnahmen, wer an welchem Computer tätig ist, wo dessen Rechner ist
und was die/derjenige damit macht. Jeder, der eine
Wohnadresse ins Netz schreibt, geht ein Risiko ein.
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