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RECHT AUF ANONYMITÄT



§5 Telemediengesetz gilt für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien…….
….also nicht für mich!

Ich betreibe dieses Blog nicht aus gewerblichen Gründen mit kommerziellen Absichten, sondern aus privatem Interesse.

Aufgrund etlicher Präzedenzfälle von Datenleaks, Stalking, Standortdatenhandel,  Adresshandel, Scam, Spam und Schlimmerem berufe ich mich hiermit auf ein Recht auf Anonymität als Grundrecht auf sichere Privatsphäre nach dem ehemaligen https://dejure.org/gesetze/TDG/6.html , jetzt https://dejure.org/gesetze/TMG/6.html und DSGVO, Art. 2 https://dejure.org/gesetze/DSGVO/2.html . Das Recht auf Privatsphäre ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) , der Europäischen Charta der Grundrechte (Artikel 7) und im Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz verankert.
 
Daher nenne ich hier jetzt keine Adresse.
 
In Zeiten von Vorratsdatenspeicherung  werden Serverlogs und Hardwareadressen gespeichert. Bestimmte Behörden und technisch versierte Leute wissen trotz aufwändiger Anonymisierungsmassnahmen, wer an welchem Computer tätig ist, wo dessen Rechner ist und was die/derjenige damit macht. Jeder, der eine Wohnadresse ins Netz schreibt, geht ein Risiko ein.

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